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Eine Fasssauna wird ausgeliefert und platziert

Baubewilligung nötig für Badefass, Fasssauna oder Schlaffass? Wir klären auf!

Schon des öfteren haben uns Kunden und andere Interessenten angesprochen und nachgefragt. „Wie sieht es mit einer Baubewilligung aus?“ Muss man sich eine Bewilligung einholen oder kann man die kleinen notwendigen Fundamente einfach so erstellen, ohne sich extra eine Erlaubnis einholen zu müssen?

Wir sind dieser Frage auf den Grund gegangen und haben uns eine Antwort vom Experten geben lassen.

Ein Gemeindeverantwortlicher vom Kanton St. Gallen war so nett uns Rede und Antwort zu stehen.

Unsere Fragen an ihn:

  1. gelten schweizweit die gleichen Gesetze?
  2. ist eine Bewilligung notwendig?
  3. Unterscheidet sich diese bezüglich der Nutzung, z.Bsp. gewerblich, Privathaus, Ferienhaus?

Die Antwort :

Im Kanton St. Gallen gilt das Planungs- und Baugesetz zusammen mit dem entsprechenden Baureglement der Gemeinde. So kann es sein, dass innerhalb vom Kanton die Gemeinden andere baupolizeiliche und übrigen öffentlich-rechtliche Vorschriften haben. Das Selbe gilt demnach auf kantonaler Stufe.

Betreffend bewilligungspflicht habe ich dir den entsprechenden Artikel vom Gesetz unten angefügt. Wichtig ist, dass bewilligungsfreie Bauten und Anlagen nur innerhalb der Bauzone möglich sind und die restlichen Vorschriften (Grenz-/ Gewässer-/ Strassen-/ Waldabstände, Baumasse, usw.)eingehalten werden.

Ausserhalb der Bauzone gilt immer die Bewilligungspflicht.

Art. 136 (Planungs- und Baugesetz) Kanton St. Gallen

Bewilligungspflicht

1

Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen bedürfen der Bewilligung.

2

Soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, bedürfen in der Bauzone insbesondere folgende Vorhaben keiner Baubewilligung:

a)

unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 2,50 m;

b)

kleine Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung, wie Brunnen, Teiche, fest installierte Kinderspielgeräte, Gartencheminées sowie auf wenigstens zwei Seiten offene und ungedeckte Gartensitzplätze;

c)

Mauern und Einfriedungen von weniger als 1,20 m Höhe längs Gemeindestrassen, Wegen und Plätzen sowie von weniger als 1,80 m Höhe längs Grundstücksgrenzen, wenn ihnen nicht die Funktion als Stützmauer zukommt;

d)

Terrainveränderungen von weniger als 0,50 m Höhe und 100 m² Fläche;

e)

das Aufstellen einzelner Mobilheime, Wohnwagen und dergleichen ausserhalb bewilligter Camping- und Abstellplätze von weniger als drei Monaten je Kalenderjahr;

f)

mobile Bauten und Anlagen wie Festhütten, Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Tribünen und dergleichen während höchstens drei Monaten je Kalenderjahr;

g)

Unterhalt von Bauten und Anlagen sowie geringfügige Änderungen im Innern von bestehenden Gebäuden;

h)

unbeleuchtete Aussenreklamen von insgesamt weniger als 2 m² Ansichtsflächen sowie vorübergehende Baureklamen;

i)

Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979[17].

3

Die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauvorhaben ist in der Regel bewilligungspflichtig.

 

Fazit:

Von Kanton zu Kanton und innerhalb der Gemeinden kann es sein, dass jeweils andere baupolizeiliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten. Um ganz sicher zu gehen sollten sie vielleicht kurz bei Ihrer Gemeinde nachfragen.

Der oben zu lesende Text ist verfasst vom Kanton St. Gallen (Planungs- und Baugesetz).

Wenn Sie hier wohnen benötigen Sie keine extra Bewilligung, soweit Sie den Hotpot, das Schlafffass oder die Sauna auf Ihrem eigenen Grundstück und innerhalb der Bauzone aufstellen wollen.